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Tod












Biologische Begründung für das Phänomen Tod
Die biologische Begründung für den natürlichen Tod – und auch schon der Alterung – wird von Wissenschaftlern im Mechanismus der Evolution vermutet: Hat ein Lebewesen sein Erbgut erfolgreich weitergegeben (sind die Nachkommen selbständig), dann existiert das Erbgut in den Nachkommen fort. Ereignisse, die sich nach der erfolgreichen Weitergabe des Erbguts einstellen, haben keine direkte Wirkung auf die Veränderung, also weder eine fördernde noch eine hemmende Wirkung. Folglich können sich im Erbgut Faktoren ansammeln, die das weitere Leben nach der erfolgreichen Erbgutweitergabe bestimmen, ohne dass sie dem Selektionsdruck ausgesetzt sind. Dazu zählen auch Erbkrankheiten, die erst im fortgeschrittenen Alter ausbrechen, wie z. B. die Nervenkrankheit Chorea Huntington. Dieser „genetische Müll“ verursache, so die Theorie, den Alterstod. Dass der Alterstod nicht zwangsläufig sein muss, zeigen Experimente mit bestimmten Seegurken-Arten: Diese konnten über Jahrzehnte am Leben erhalten werden, ohne dass Alterungserscheinungen auftraten. Voraussetzung für die völlige Aussetzung der Selektion ist, dass es ein Alter gibt, ab dem eine Fortpflanzung nicht mehr möglich ist. Bei Lebewesen, die sich durch Knospung vermehren, ist dies oft nicht gegeben. Diese sollten also nach dieser Theorie potentiell unsterblich sein.

Zwei Faktoren können jedoch auch nach der Erbgutweitergabe einen Selektionsdruck auf Gene bewirken, die sich auf den Todeszeitpunkt auswirken: Bei vielen Lebewesen ist es Aufgabe der Eltern, ihre Nachkommen großzuziehen, und ein Tod der Eltern während dieser Zeit verhindert das Fortbestehen des Erbgutes. Andererseits führt ein zu langes Weiterleben nach der Fortpflanzung zu höherem Druck für die Nachkommen wegen Platz- und Ressourcenmangel. Weiterhin führt zu langsamer Generationswechsel zur zu langsamen Anpassung an veränderte Umweltbedingungen und dient nicht der Arterhaltung. In dieser Hinsicht ist der Tod also nützlich und notwendig (für die Art).
Todesursache im engeren Sinne
Im engeren Sinne unterscheidet man beim Eintritt des Todes einerseits konkret fassbare Ursachen, andererseits werden aus den jeweiligen Umständen des Todes einer Person abgeleitete, psychogene Faktoren diskutiert, die als Ursache des Todes in Erscheinung treten sollen.

Der Begriff des psychogenen Todes beschreibt Vermutungen, wie der Tod aus der „Tätigkeit der Psyche heraus“ eintreten könnte. Der psychogene Tod soll etwa in Zusammenhang mit Voodoo als Folge von Verzauberung, Verfluchung, Suggestion, Prophezeihung, schwarzer Magie oder Beten beobachtet worden sein. Man geht auch bei Todesfällen nach Brechen von abergläubischen und religiösen Tabus oder bei Verzweiflung, Hilf- und Hoffnungslosigkeit oder Heimweh im Rahmen des „Heimweh-Tods“ von psychogenen Ursachen beim Todeseintritt aus. Es soll daneben einen sogenannten Seelentod geben, dessen pathophysiologische Mechanismen ebenfalls unklar sind.

Bei den – zumindest aus schulmedizinischer Sicht – konkret fassbaren Todesursachen versucht man, die gewaltsamen von den nicht gewaltsamen Todesursachen zu unterscheiden. Diese recht grobe Unterteilung wird von den für die Untersuchung zuständigen Amtspersonen mit dem Begriff Todesart bezeichnet und kennt die Möglichkeiten natürlich und nicht-natürlich; eine als ungeklärt bezeichnete Todesart kann dagegen nicht als eigentliches Untersuchungsergebnis bezeichnet werden. Eine nach dem Tod eines Individuums letztlich ermittelte „Todesursache“ ist nichts anderes als eine rekonstruktive Formulierung, die das Ergebnis eines umsichtigen Einreihens der einzelnen, zur Verfügung stehenden Beobachtungen in einen Erfahrungsrahmen ist, die umso besser gelingt, je mehr Beobachtungen zur Verfügung stehen.

Die Formulierung von Todesursachen kann Fehlern unterliegen: z. B. ungenügende Untersuchung der verstorbenen Person oder Verkennen kausaler Zusammenhänge. Das Spezifitäts-Paradox ist ebenfalls ein nicht seltener Fehler: nur weil eine bestimmte Beobachtung besonders genau dokumentiert wurde, ist sie nicht alleine deswegen der wichtigste Faktor im pathophysiologischen Sterbeprozess.

Die Untersuchung einer Todesursache bedingt je nach konkreter Fragestellung eine äußere Leichenschau, eine autoptische Leichenöffnung und eine toxikologische Untersuchung mit Frage nach Vergiftung. Die Frage nach Vergiftung durch Drogen wie Alkohol oder Medikamente oder durch andere Substanzen kann bei ausschließlich äußerer Untersuchung meist nicht beantwortet werden.

Welche Untersuchungsschritte zur Etablierung einer Todesursache unabdingbar sind, hängt zum einen vom öffentlichen Anspruch an das Ergebnis der Todesursachenbestimmung ab, zum anderen von den konkreten Gegebenheiten. Es gibt Ereignisarten, die keine Gesetzgebung verpassen sollte; dazu gehören Tötungen, Vernachlässigungen, medizinische Behandlungsfehler, Unfälle als Folge technischer Mängel, Unfälle als Folge verantwortungslosen Handelns und man kennt meldepflichtige infektiöse Erkrankungen, deren Vorliegen mitunter nach Abschluss einer amtlichen Untersuchung konstatiert werden kann.

Die von Amtes wegen vorgeschriebene Strategie zur Untersuchung von Todesursachen unterscheidet sich daher auch von Gesetzgebung zu Gesetzgebung. Zweckmässig ist mindestens (1) das routinemässige Durchführen einer toxikologischen Untersuchung von Blut und Urin, (2) die routinemässige Inspektion der äußeren Körperoberfläche und (3) die routinemässige Untersuchung der dem Tod vorausgehenden Umstände und der Auffindesituation bei jedem Todesfall durch (4) geschultes Personal. Ohne triftigen Grund sollte keiner dieser vier für die Todeursachen-Untersuchung wichtigen Bereiche ausgelassen werden. Es erstaunt daher nicht, dass Gesetzgebungen, die auf eine oder mehrere dieser vier für die Todesursachen-Untersuchung wichtigen Bereiche verzichten, entsprechende "Überraschungen" erleben.
Recht
Im deutschen Recht gibt es keine gesetzliche Bestimmung zur Frage, wann der Tod eingetreten ist. Überwiegend wird der Hirntod als Todeszeitpunkt angenommen. Nach dem Transplantationsgesetz ist eine Organentnahme nur nach dem Hirntod erlaubt. Der genaue Todeszeitpunkt kann bei erbrechtlichen Fragen eine Rolle spielen. Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit des Menschen, wenn auch gewisse Schutzrechte (z. B. in Form der Schweigepflicht) fortdauern.

Mit dem Transplantationsgesetz vom Dezember 2003 gilt in der Schweiz ein Mensch als tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind (Hirntod). Lebendspenden von Organen sind hier grundsätzlich erlaubt.
Ansichten über den Tod
Endgültiges Ende der körperlichen und der aktiven, physisch feststellbaren geistigen Existenz eines Lebewesens
naturwissenschaftliche Ansicht, bzw. evangelische Ganztodtheorie



Weiterleben einer Seele nach dem Tode in einem Totenreich (von Kurt Vonnegut im Roman "Slapstick" als todlangweilige Existenz in einem nachtodlichen Flaschenlager beschrieben)
Christliche Vorstellung bzw. Todesvorstellung in vielen anderen Religionen
Auferstehung
Wiederverkörperung einer Seele in einem nächsten Erdenleben: Reinkarnation
Manichäismus
Gnosis
Buddhismus
Islam
Anthroposophie



Weiterleben nach dem Tode im übertragenen Sinne
In der Erinnerung anderer Menschen
In den eigenen Leistungen:
in geschriebenen Büchern
in Filmen
in Musik
in Bauwerken
in wissenschaftlichen und sozialen Leistungen
in den eigenen Kindern (genetisch) und diesen übermittelten Traditionen, Einstellungen und Werten (kulturell)
Nur solange es Menschen gibt, gibt es also in diesem Sinne ein Weiterleben nach dem Tode. Immanuel Kant hat wohl Ähnliches gemeint als er schrieb:

„Wer im Gedächtnis seiner Lieben lebt, der ist nicht tot, der ist nur fern; tot ist nur, wer vergessen wird.“ (Für Kant erforderte allerdings das unbedingt geltende moralische Gesetz notwendigerweise auch die Annahme der Unsterblichkeit der Seele.)

Diese Sicht des Weiterlebens relativiert die gängige Auffassung, das Individuum begrenze sich auf den Inhalt seiner Hauthülle. Es ist ein durchaus sinnvoller Ansatz, die geistig-psychische Präsenz eines Menschen und die Ergebnisse seines Handelns auch ihm zuzurechnen. Freilich wird dadurch auch die Abgrenzung zwischen den Individuen erschwert, wenn nicht grundsätzlich unmöglich. Denn schließlich kann dann jeder Einfluss, den ein Mensch auf irgend einen anderen ausübt, auch als ein Teil seiner Verwirklichung in dem Anderen gesehen werden.
Tod in Literatur und Kunst
Oftmals wird der Tod in der Literatur personifiziert, Wolfgang Borchert „Draußen vor der Tür“ oder Terry Pratchett „Gevatter Tod“.

In der darstellenden Kunst wird er als Skelett mit Sense (Sensenmann) gezeigt; die Sense dient dazu, die Seele vom Körper zu trennen. Siehe Totentanz.

Weitere Bezeichnungen für den Tod sind: Freund Hein, Gevatter Tod, der Schnitter.
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