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Rosi,
besorg dir ein BGB. Oder schau auf dejure.org vorbei. § 473.
Zähne zusammenbeißen und durchlesen.
Du als Verkäufer hast Rechte, die dir der Verkäufer nicht abschlagen kann. Poche auf den Recht.
Nur Mut
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Ein Verkäufer ist kein Tecniker!
Was spricht dagegen, dass sie vor Ort anschauen, um den Fehler herauszufinden? Das ist eigentlich deren Job!
Gruß!
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@red rose,
also Rechtsberatung ist ein etwas heikeles Thema, wenn es um einen konkreten Fall geht.
Aber nehmen wir mal an, du schilderst hier einen hypothetischen Fall.
Bin zwar kein "Zivilrechtler" aber versuchen wir es mal.
| Zitat: |
| Hab noch Garantie, noch ca. 5 Monate. |
Du meinst wahrscheinlich Gewährleistung. Garantie ist rechtlich etwas anderes, als man umgangssprachlich annimmt. Hättest du tatsächlich eine Garantie, wäre die Sache deutlich unproblematischer. Es müsste also überprüft werden, gibt es eine echte Garantieerklärung und welchen Inhalt hat sie.
Gewährleistung aber, was normalerweise zum Tragen kommt, ist etwas anderes. Denn - und jetzt wird's etwas komplizierter - wenn ein Fehler vorliegt, muss er schon bei Übergabe des PC vorgelegen haben. Tritt der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate auf, muss der Händler beweisen, dass der PC bei Übergabe mangelfrei war. Danach musst du als Käufer beweisen, dass der PC bereits bei Übergabe einen Fehler hatte. Diese Beweisführung gelingt inder Regel nicht.
Nächste Frage wäre daher: Wann ist zum ersten Mal ein Problem aufgetreten?
| Zitat: |
Innerhalb der letzten 19 Monate ist mein Pc 3 mal in der Reparatur gewesen,das letzte mal weil vergessen wurde die Grafikkarte zu installieren und weil der PC oft abgestürzt ist, das vorletzte mal weil das Arbeitsmodul kaputt war und davor weil die Festplatte kaputt war.
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Also immer unterschiedliche Probleme. Hier sind Nachbesserungen im Sinne der §§ 437, 439 BGB erfolgt. (Bedeutet nebenbei, dass die Gewährleistung für diese Teile neu zu laufen beginnt).
Es stellt sich also die Frage, ob wir es hier mit einem einheitlichen Nachbesserungsversuch zu tun haben.
Hat der PC zwischen den einzelnen Reparaturen funktioniert?
| Zitat: |
Wieviele Reparaturen sind denn zumutbar?
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Das Gesetz sagt, dass die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Wenn dein PC nach dem zweiten Nachbesserungsversuch immer noch nicht richtig läuft, hat dein Verkäufer prinzipiell ein Erklärungsproblem. Hinsichtlich der Einschränkungen trägt der nämlich die Beweislast.
Gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen, hast du als Käuferin ein Wahlrecht.
Du kannst vom Vertrag zurücktreten oder Minderung beanspruchen.
Wenn ich den Sachverhalt richtig interpretiere hast du den PC über längere Zeit genutzt. Da gilt Vorsicht beim Rücktritt, da möglicherweise Nutzungsentschädigung verlangt werden könnte.
Minderung des Kaufpreises dürfte wohl eher weniger in Betracht kommen, da man kaum daran interessiert ist, einen PC zu behalten, der nicht richtig funktioniert.
| Zitat: |
| Bringt der Verbraucherschutz da vielleicht etwas? |
Soweit keine Rechtsschutzversicherung besteht, kann der Gang zu einer Verbraucherzentrale sinnvoll sein, damit der Rücktritt richtig formuliert wird.
| Zitat: |
| Und jeder Verkäufer sagt da was anderes, am Telefon meinten die zu mir, dass die bei Siemens nachfragen wegen Rücknahme auf Kulanz |
Abschließend sei noch bemerkt: Dein Ansprechpartner ist ganz allein der Verkäufer. Nur mit dem hast du einen Vertrag. Du musst dich auch nicht von deinem Verkäufer an sonstwen verweisen lassen. Das ist alleine dessen Problem. Der Verkäufer hat für die Gewährleistungsrechte einzustehen. Wie sich der Verkäufer später mit seinem Lieferanten einigt, kann dir völlig egal sein.
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@nekilotte
Juristisch, vollkommen klarwas Du schreibst. Rein praktisch spielt sich das in der Regel recht einfach - zu Gunsten des Kunden ab.... Dem Verkäufer sitzt der Image-Schaden im Nacken!
Gruß
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@positiv,
sollte im Prinzip so sein. Mir ist das Verhalten des Händlers auch schleierhaft. Zumal hier offensichtlich schon ein ziemlicher Aufwand betrieben wurde, statt einfach einen anderen Rechner auszuhändigen.
Wenn ein Händler sich aber querstellt, ist die Sache mit der Gewährleistung juristisch manchmal komplizierter als gedacht.
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