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Gelten die religiösen Pflichten des Islam auch für die Frau?
Die religiösen Pflichten, die beide Geschlechter vor Gott zu erfüllen haben - wie Gebet, Fasten, Armenabgabe oder Pilgerfahrt -, obliegen Frau und Mann gleichermaßen. Die Frau erfährt jedoch einige Erleichterungen in der Ausübung des Gebets und des Fastens. So ist sie z.B. während der Regelblutung und im Wochenbett vom Gebet und Fasten befreit. Das auf diese Weise versäumte Fasten muß sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, die Gebete jedoch nicht.
Hat eine muslimische Frau das Recht auf Bildung und Berufsausübung?
Die Pflicht zur Bildung, d.h. das Streben nach Wissen gilt sowohl für den muslimischen Mann als auch die muslimische Frau. Ein Ausspruch des Propheten (s) lautet: "Das Streben nach Wissen ist eine Pflicht für jeden Muslim, Mann oder Frau." In der frühislamischen Zeit arbeiteten Frauen auf den verschiedensten Gebieten, manche zogen sogar mit in den Krieg, um dort die Verwundeten zu versorgen. Die erste Ehefrau des Propheten (s), Khadidscha, war eine angesehene Geschäftsfrau in Mekka, die Handelskarawanen unterhielt. Die Frau kann über ihr selbst verdientes Geld eigenständig und frei verfügen und ist nicht verpflichtet, davon etwas zum Familienunterhalt beizusteuern. Denn gemäß der Aufgabenverteilung in der Familie ist der Mann alleine verpflichtet, für die Familie zu sorgen (s. Frage 2). Die Tatsache, daß vielen muslimischen Mädchen eine weiterführende Ausbildung verwehrt wird, ist nicht auf den Islam zurückzuführen, sondern auf Traditionen.
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