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@Tobias
Sicherlich steht einiges dagegen, bewußt religiöse Empfindungen zu verletzen. Aber wenn zu deren Schutz andere bürgerliche Freiheiten verletzt werden, dann haben auch religiöse Ansprüche ihre Grenzen!
Dein Ansinnen erinnert mich an das unsinnige Theater mit gewissen Karrikaturen!
Gruß
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Sakina
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http://www.religion-online.info/isl.....en/karikaturenstreit.html
| Zitat: |
Grundgesetz, Artikel 5
Absatz 1: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Absatz 2: Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre
Sog. Gotteslästerungs-Paragraph im Strafgesetzbuch (§ 166 StGB)
[Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen]
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. |
mffffgggg gnostik
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@gnostik,
§ 166 StGB stellt in seinen beiden Alternativen gerade nicht "Gotteslästerung" unter Strafe. Der § 166 StGB wurde bis 1969 mit Götteslästerung uberschrieben.
Es wird hier aber nicht Gott vor einer Beleidigung geschützt.
Das Rechtsgut das geschützt werden soll ist nicht der Inhalt des Bekenntnisses , sondern der öffentliche Friede.
Die Vorschrift ist daher nach meiner Auffassung nicht nur überflüssig, da das Rechtsgut schon von § 130 StGB (Volksverhetzung) geschützt ist, sie stellt auch eine nicht zu rechtfertigende Priveligierung von Religion dar.
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| Rein juristisch muss ich da nekilotte recht geben.
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