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Selbstmord - Suizid












Österreich

Auch in Österreich ist der Suizid straffrei. Strafbar sind jedoch die Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und die Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB), die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren geahndet werden. Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird. Mitwirkung am Selbstmord hat zur Voraussetzung, dass der Täter einen anderen dazu verleitet, die Handlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder dass er die Unternehmung einer solchen Handlung auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert. Die Mitwirkung am Selbstmord kann auch durch psychische bzw. moralische Unterstützung erfolgen.

Aktive Sterbehilfe ist in Österreich strafbar und fällt entweder unter den Tatbestand des Mordes (§ 75 StGB), der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) oder der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB). Nicht strafbar ist hingegen die „passive Sterbehilfe“, der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterben, wenn ein Patient dies aktuell wünscht oder diesen Wunsch im Vorhinein mit einer gültigen Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht hat. Erlaubt ist auch die „aktive indirekte Sterbehilfe“, worunter man medizinische Maßnahmen versteht, die das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn dadurch möglicherweise der Sterbeprozess verkürzt wird.

Ähnlich wie in Deutschland fällt selbst vorsätzliches Gewährenlassen eines Selbstmörders nur demjenigen als Beihilfe zum Selbstmord zur Last, der von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte usw.). Wer es jedoch unterlässt, einem Verletzten die zu seiner Rettung aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, erfüllt den Tatbestand der Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB).

Laut OGH-Erkenntnis (OGH 14O s 158/99) fehlt es einem Unmündigen an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können. Mangels eines einem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB), sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteilen.

Schweiz

Das Schweizerische Strafrecht bestraft lediglich Personen, die aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleiten oder ihm Hilfe dabei leisten, sowohl bei vollendeter Tat als auch beim Versuch, mit maximal 5 Jahren Gefängnis. Diese Formulierung ermöglicht in der Praxis eine große Grauzone für die Sterbehilfe. Damit gehört die Schweiz zu den liberalsten Ländern in dieser Hinsicht. In der Schweiz ansässige Organisationen wie Exit und Dignitas bieten ihren Mitgliedern für geringen finanziellen Aufwand Sterbehilfe an. Dies macht die Schweiz weltweit zu einem Anlaufpunkt für sogenannte „Sterbetouristen“. Es sind Bestrebungen vorhanden, die Kriterien zu verschärfen und Sterbehilfe gesetzlich anders zu regeln.

Großbritannien und Nordirland

In Großbritannien und Nordirland war der Suizid bis 1961 eine Straftat.

USA

In den USA war der Suizid in zwei Staaten bis in die 1990er strafbar.

Japan

Als Reaktion auf die hohen Selbstmordraten Japans gilt dort seit 2005 ein Gesetz, welches den Suizid unter Strafe stellt. Sollte der Täter nicht überleben, so werden seine Angehörigen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gesetz soll potenzielle Selbstmörder davor abschrecken, wirklich Suizid zu begehen.
Haftungsrecht

Relevant, gerade bei Suizidversuchen, kann auch die Frage der Haftung für entstandene Schäden sein. Ein Suizid kann unter Umständen erhebliche Sachschäden verursachen, aber auch seelische Schäden bei unbeteiligten Dritten, die zur Durchführung der Tat missbraucht wurden (z. B. Fahrpersonal der Bahn). Allerdings kann auch ein verhinderter Suizid erhebliche Kostenfolgen für den Betroffenen, für Versicherungen und den Staat haben (z. B. wegen Invalidität).

Umstritten ist die Frage, inwieweit einem Suizidant der Schaden zugerechnet werden kann: Einige Autoren nehmen an, dass er sich in einem „geistig umnachteten“ Zustand befände, wodurch sich eine Schuldfähigkeit nicht ergebe. Allerdings ist diese Annahme sicherlich nicht immer gerechtfertigt und muss im Einzelfall durch Gutachten geprüft werden.

Versicherungsrecht

Ein Suizid steht der Auszahlung der Lebensversicherung nach deutschem Recht grundsätzlich entgegen (§ 169 VVG). Eine Ausnahme kann sich nur ergeben, wenn die Tat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden ist.

Die Versicherer sind hierdurch insbesondere gegenüber Personen abgesichert, deren Selbsttötungsabsicht bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits feststeht und die auf Kosten der Versichertengemeinschaft für ihre Hinterbliebenen sorgen wollen.

In der Regel wird nach einer 3-jährigen Wartezeit seit Versicherungsbeginn auch bei Selbsttötung gezahlt. Siehe im einzelnen die jeweiligen Versicherungsbestimmungen, etwa § 8 ALB 1986.

Psychisch-Kranken-Gesetz

Wer Selbstmord androht oder ankündigt, muss damit rechnen, wegen erheblicher Selbstgefährdung in eine Psychiatrische Klinik zwangseingewiesen und zwangsmedikamentiert zu werden. Rechtsgrundlage sind dabei die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer. Voraussetzung ist, dass diese Selbstgefährdung auf einer psychischen Krankheit beruht, welche aber aufgrund der Selbstgefährdung wiederum vermutet wird.

Tätigkeit der Polizei

Der Grund für das Ausrücken der Polizei bei einem Suizid(versuch) ist zum Einen das Verhindern des Suizids und die Zwangseinweisung, zum Anderen die Verständigung, die Eigentumssicherung und vor allem die Aufklärung, ob möglicherweise eine Straftat vorliegt (z. B. Mord).
Furchtbar für mich, dass man dieses Thema so einfach in Fakten und bücher sowie soziales Verhalten eingliedern Kann !
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