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http://www.stern.de/wissenschaft/na.....it-Tierschutz/577079.html
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Schächten von Tieren trotz eines Verbots im Tierschutzgesetz genehmigt. Damit findet ein neunjähriger Rechtsstreit ein Ende.
Mit Verweis auf die Religionsfreiheit ließ der 3. Senat am Donnerstag in einer Grundsatzentscheidung das Schlachten ohne Betäubung zu. Die Richter knüpften eine Erlaubnis aber an strenge Auflagen. Mit dem Urteil hat sich der türkische Metzger Rüstem Altinküpe nach jahrelangem Rechtsstreit gegen den Lahn-Dill-Kreis durchgesetzt. Es ist das erste höchstrichterliche Urteil, nachdem Deutschland den Tierschutz ins Seine Kundschaft esse nur geschächtetes Fleisch, argumentierte er. Mit einem Schächt-Verbot würde seine wirtschaftliche Existenz bedroht, sagte der vierfache Familienvater. Bis 1995 hatte er eine Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung. Diese wurde nach einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Fall nicht mehr erteilt. In Folge dessen kam es zu dem Rechtsstreit zwischen Altinküpe und dem Lahn-Dill-Kreis. Während dieser andauerte, besaß der Metzger eine Ausnahmegenehmigung.
Tierschützer werfen ihm vor, dass er auch im Internet wirbt und zweifeln den religiösen Bezug seines Handelns an. Altinküpe verkaufe sein Fleisch auch an konfessionslose Menschen, kritisieren sie. Vertreter der Tierschutz-Organisationen "ProVieh" und "Vier Pfoten", verfolgten die Verhandlung und forderten ein Verbot des Schächtens. Grundgesetz aufgenommen und zum Staatsziel erklärt hat.
Hintergrund war ein mehr als neunjähriger Rechtsstreit zwischen dem türkischen Metzger Rüstem Altinküpe aus dem hessischen Aßlar und den Behörden des Lahn-Dill- Kreises. Diese wollen dem Metzger seit 1995 eine Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung nach islamischen Ritus verweigern.
Die Leipziger Richter mussten die Belange der Religionsfreiheit und des Tierschutzes abwägen. Es ist die erste höchstrichterliche Entscheidung, nachdem Deutschland den Tierschutz im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommen und zum Staatsziel erklärt hat. Dabei muss der 3. Senat ein Urteil des Bundesverfassungsgericht vom Januar 2002 beachten. Darin hatten die Karlsruher Richter mit Verweis auf die Religionsfreiheit das Schächten generell für rechtmäßig erklärt.
Zwingende religiöse Gründe?
Das Tierschutzgesetz (Paragraf 4a) schreibt vor, dass warmblütige Tiere nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden dürfen. Eine Ausnahmegenehmigung sieht das Gesetz vor, wenn zwingende religiöse Gründe ein betäubungsloses Schächten erforderlich machen. Darauf berief sich der 39 Jahre alter Metzger Altinküpe, der seit mehr als 24 Jahren in Deutschland lebt und den Beruf seit 18 Jahren ausübt.
Schächten und Tierschutz
Interview mit Wilfried Jores, Gründer des europäischen politischen Arbeitskreises für Tierrechte in Europa (PAKT e.V.)
Herr Jores, warum kann man beim Schächten die Tiere nicht vorher betäuben?
Wenn ein Tier nach religiöser Vorschrift geschächtet werden soll, darf es beim Ausbluten nicht tot sein. Daher darf das Tier bei der Betäubung nicht sterben. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer Kurzzeitbetäubung per Elektroschock. Die hält lange genug an, sodass die Ausblutung erfolgen kann.
Warum verwendet der klagende muslimische Metzger nicht diese Betäubung?
Er behauptet, sie widerspreche muslimischem Gesetz. Es gibt aber durchaus muslimische Gemeinden, die die Elektrobetäubung begrüßen und eine Zulassung dieser Methode anstreben. Das Problem ist, dass die Muslime in Deutschland nicht einheitlich organisiert sind, und es schwierig ist, eine solche Verordnung flächendeckend durchzusetzen. Ein weiteres Problem: Viele Tiere - vor allem zu muslimischen Festen sind das tausende - werden von Laien-Metzgern geschlachtet.
Wie erkenne ich geschächtetes Fleisch?
Es muss nicht ausgezeichnet werden. In einem jüdischen Laden kann man davon ausgehen, dass das Fleisch koscher, also geschächtet ist. In einem muslimischen Laden in der Regel auch.
Wie hoch ist die Dunkelziffer beim Schächten?
Die lässt sich nicht beziffern.
Schächten
Das vom jüdischen und islamischen Glauben vorgeschriebene Schächten wird nach speziellem Ritus vorgenommen: Mit einem langen, spitzen Messer wird ein Schnitt quer durch Halsschlagader, Speise- und Luftröhre des Tieres geführt. Das Tier muss voll ausbluten, nur dann kann das Gebot befolgt werden, sich des Blutgenusses zu enthalten. Dem Tierschutzgesetz zufolge darf ein Tier aber nicht ohne Betäubung getötet werden.
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Keine Chance für die Tierwelt. Auch für die Menschen nicht. Wer dem Geringsten Leid zufügt, fügt auch mir Leid zu. Jesus Worte.
Wer kann geringer sein als ein Tier ?
Tja, das Bewußtsein ist das, was sich verändern muß. In allen Menschen und solange Menschen das nicht erkennen, werden sie nicht nur dem
Lebewesen Tier Leid zufügen, sondern auch dem Menschen , ihrer eigenen Art.
Schau in die Welt -es bestätigt sich von Tag zu Tag.
[b]Tag für Tag
Aus Religion und Gesellschaft
- Demokratie braucht Tugenden
Ein gemeinsames Wort des
Rates der Evangelischen Kir-
che in Deutschland und der
Deutschen Katholischen Bi-
schofskonferenz
- Tourismus finanziert Diktatur
Die Menschenrechtslage in
Birma
- Die Notizen aus Religion und
Gesellschaft aus dieser Woche
- Großoffensive in Neapel
Kirchliche Projekte gegen den
Einfluß der Mafiabosse
http://www.dradio.de/dlf/vorschau
Das muß erst mal in die Herzen und Hirne der Menschen zum Bewußtsein kommen.
http://www.x-axis.net/neues.html
http://www.tierimjudentum.de/1894223.htm
| Zitat: |
Die Halal-Schlachtung ist nach muslimischem Ritus folgendermaßen durchzuführen:
Beim Schächten muss der Schnitt mit einem Zug Halsschlagader und Luftröhre durchtrennen.
Der Schnitt muss mit einem sehr scharfen Messer erfolgen, dass keine Scharten aufweist.
Das Tier muss zum Zeitpunkt der Trennung der Halsschlagader und der Luftröhre noch am Leben sein und darf nicht durch andere Maßnahmen bereits getötet worden sein.
Beim Schächten soll die Gebetsrichtung nach Mekka eingenommen und ein Gebet über dem Tier gesprochen werden, in dem der Name Gottes, des Barmherzigen gerufen wird.
Vor dem Schächten soll das Tier nicht zusehen, wie ein anderes geschlachtet wird. Es soll vorher getränkt, gefüttert und beruhigt werden.
Wie der Zentralrat der Muslime beteuert, verlangt der Islam eine möglichst schonende Tötung der Tiere.
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Koschere Tiere und das Schächten[/b]
| Zitat: |
Der Dekalog verbietet das Töten und dies gilt auch für Tiere, die wie der Mensch empfindsam sind und eine Seele (nefesch chaja) haben.
Das Tötungsverbot und Tötungstabu mußte in einer nicht mehr vegetarischen Gesellschaft explizit aufgehoben werden.
Das Töten von Tieren ist im Sinne der Tora nur mit einer Methode erlaubt, die die Schmerzen des Tieres gering hält, nämlich der Schechita, das Töten der Tiere mittels eines einzigen, mit einem schartenfreien Messer geführten Schnittes.
Diese Methode kann als erste Qualitätskontrolle des Schlachtens gelten. In früheren Zeiten, als Tiere erstochen, erstickt, ertränkt, erschlagen und gesteinigt wurden, stellte das Regelwerk der Schechita einen Quantensprung des Schlachtens dar.
Das Schlachten gilt nach jüdischem Verständnis
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http://www.123recht.net/article.asp?a=2235
Moslemische Metzger dürfen ab sofort wieder wie ihre jüdischen Kollegen Schlachttiere mit einem Kehlschnitt und ohne Betäubung töten, damit die Tiere vor dem Tod völlig ausbluten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe. Das so genannte Schächten aus religiösen Gründen war Moslems 1995 vom Bundesverwaltungsgericht untersagt worden, weil der Islam den Verzehr von bluthaltigem Fleisch nicht zwingend verbiete. Laut BVG legten die Berliner Richter den Begriff der Religionsgemeinschaft zu eng aus. Innerhalb des Islam gebe es Glaubensrichtungen, für die das Schächten zwingend sei.
Der Kläger Rüstem Altinküpe, ein strenggläubiger türkischer Metzger aus Hessen, hat damit nun wieder Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das vom Tierschutzgesetz verbotene Schächten, wenn er vor dem Verwaltungsgericht nachweist, dass das Schächtgebot Bestandteil seiner sunnitischen Glaubensrichtung ist. Der Kläger bezeichnete das Urteil als wichtigen Schritt zur Integration der 3,2 Millionen in Deutschland lebenden Moslems.
Und dahin ist noch ein weiter Weg.
Da nützen all die weisen Bücher nichts, wenn der Mensch noch nicht soweit ist.
Man kann den Tieren nur zurufen: Lauft, was das Zeug hält, wenn ihr einen Menschen seht.
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Blutiges Urteil
Am 15. Januar 2002 haben Hunderttausende von Schafen und Rindern vor dem höchsten deutschen Gericht eine grausame Niederlage erlitten. Es ging nicht um ihr Leben – das haben sie als »Schlachtvieh« einer fleischsüchtigen Gesellschaft ohnehin verwirkt. Es ging »nur« um ihr Recht, die Kehle wenigstens nicht bei vollem Bewusstsein durchgeschnitten zu bekommen und ausgeblutet zu werden, bis die Lebensgeister schwinden.
Dieses Recht auf einen weniger grausamen Tod ist im deutschen Tierschutzgesetz verbrieft, das die Schlachtung »eines warmblütigen Tieres« nur erlaubt, »wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist«. Mit dieser Bestimmung gerät die im Judentum und in Teilen des Islams gebräuchliche Schlachtmethode des Schächtens in Konflikt, bei der dem Tier die Schlagader und die Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden, um es betäubungslos ausbluten zu lassen. Für rituelle Schlachtungen dieser Art sieht das Gesetz Ausnahmegenehmigungen vor, wenn »zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen«.
Die Juden erhalten solche Ausnahmegenehmigungen seit Jahren, denn deren religiöse Speisegesetze enthalten für das Passah-Fest ein Gebot, Fleisch zu verzehren, das geschächtet sein muss. Für Muslime wurde dies vor einigen Jahren durch das höchste deutsche Verwaltungsgericht verneint: Der Koran enthalte »seinem Wortlaut nach kein generelles Betäubungsverbot«. Das Gericht stützte sich nicht zuletzt auf ein Gutachten der Al-Azhar-Universität in Kairo, das feststellt, dass es Muslimen in der Diaspora zur Not erlaubt sei, nicht geschächtetes Fleisch zu essen. Darüber hinaus bemerkt das Gericht, dass kein Anhänger des Islams gezwungen werde, gegen seine individuelle Glaubensüberzeugung das Fleisch nicht geschächteter Tiere zu essen: »Zwar mag Fleisch heute ein in unserer Gesellschaft allgemein übliches Nahrungsmittel sein. Der Verzicht auf dieses Nahrungsmittel stellt jedoch keine unzumutbare Beschränkung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten dar.«
Seither erhielten türkische Metzger in Deutschland, die für sich und ihre muslimischen Kunden Tiere schächten wollten, keine Ausnahmegenehmigung mehr. Einer von ihnen schlug sich auf dem Weg durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht durch und machte Rechtsgeschichte blutiger Art. Die Verfassungsrichter korrigierten die Verwaltungsrichter und lockerten das Schächtgebot beträchtlich: Bei der Frage, ob eine zwingende religiöse Speisevorschrift vorliege, komme es nicht auf den »Islam insgesamt oder die sunnitischen oder schiitischen Glaubensrichtungen dieser Religion« an. Es darf sich auch lediglich um eine Gruppierung innerhalb einer größeren Religionsgemeinschaft handeln; und es genügt, wenn »nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt«. Das sei auch dann der Fall, wenn die religiöse Lehre den Gläubigen gestatte, sich im Ausland den dort herrschenden Speisegewohnheiten anzupassen.
Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund schwerwiegender Vorentscheidungen rechtlicher und tatsächlicher Art. Erstens: Der muslimische Metzger wäre in seiner Berufsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn er sich auf den Verkauf von Fleisch nicht geschächteter Tiere umstellen müsste. Zweitens: Seinen muslimischen Kunden, die aus religiösen Gründen nur geschächtetes Fleisch essen, sei nicht zuzumuten, auf Fleisch zu verzichten; das trüge den Essgewohnheiten Deutschlands, wo Fleisch ein weit verbreitetes Nahrungsmittel ist, nicht hinreichend Rechnung. Drittens: Der Tierschutz sei zwar ein »Gemeinwohlbelang«, verlange jedoch nach geltendem Recht nicht jede Beeinträchtigung tierischen Wohlbefindens, sondern lediglich, Tieren nicht »ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden« zuzufügen – eine Leitlinie, bei deren Auslegung auch »Herkommen und gesellschaftliche Akzeptanz« zu berücksichtigen sind, wie z. B. die Jagd, die ebenfalls betäubungsloses Töten vorsieht. Viertens: All das gebiete die Lockerung des Schächtungsverbotes zu Gunsten der »grundrechtlich geschützten Ausübung eines religiös geprägten Berufs« und zur Beachtung »religiös motivierter Speisevorschriften durch die Kunden des Berufsausübenden«. »Ohne eine derartige Ausnahme würden die Grundrechte derjenigen, die betäubungslose Schlachtungen berufsmäßig vornehmen wollen, unzumutbar beschränkt und den Belangen des Tierschutzes wäre ohne zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung einseitig der Vorrang eingeräumt. Notwendig ist statt dessen eine Regelung, die in ausgewogener Weise sowohl den betroffenen Grundrechten als auch den Zielen des ethischen Tierschutzes Rechnung trägt.«
Das Urteil wird unter Juristen Zwiespalt und unter Tierschützern Empörung auslösen. Es enthält eine gute und drei schlechte Nachrichten: Die gute besteht in dem hohen Stellenwert, den das Bundesverfassungsgericht dem Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft einräumt. Es ist zu hoffen, dass dies in Zukunft nicht mehr bloß für katholische Beichtgeheimnisse und alttestamentarisches Schächten gilt, sondern auch für neue religiöse Bewegungen und deren vom »Herkommen« abweichende Anschauungen.
Das Leid der Tiere ignoriert
Das Wort »Herkommen« leitet die schlechten Nachrichten aus Karlsruhe ein: Weil es ein herkömmlicher Freizeitsport ist, in Feld und Wald Tiere ohne Betäubung waidwund zu schießen und zu töten, soll der Verzicht auf Betäubung auch aus religiösen Gründen mit dem »ethischen Tierschutz« vereinbar sein. Wird St. Hubertus nun auch zum Schutzpatron der Schächter? Und das, obwohl 2/3 aller Deutschen die Jagd ablehnen – als »feigen Mord am chancenlosen Mitgeschöpf« (Theodor Heuss).
Die »gesellschaftliche Akzeptanz«, der das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil derart hohen Stellenwert einräumt, scheint ihm auch den Blick für das Leid der geschächteten Tiere zu verstellen. Dieses Leid kommt eher beiläufig auf den Richtertisch – bei der Frage, ob eine Einschränkung der Schlachtmethoden überhaupt zu rechtfertigen sei. Was die Tiere mit oder ohne Betäubung empfänden, scheine »wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt zu sein«. Dieses Achselzucken der »Roten Roben« könnte viele Bürger dieses Landes in ihrer Gedankenlosigkeit gegenüber dem Schicksal der Tiere im allgemeinen und beim Schächten im besonderen noch bestärken. Deshalb sei noch einmal daran erinnert: Vor dem Schächten muss das Tier erst »fixiert«, also niedergeworfen und festgeschnürt werden – mit Hilfe von Seilen, Ketten und Winden sowie durch gewaltsames Drehen und Strecken des Halses und Kopfes. Undenkbar, dass es da - besonders bei Rindern - nicht immer wieder zu schmerzhaften Quetschungen und Knochenbrüchen kommt, von den Angstzuständen der Tiere ganz zu schweigen: Panik, Abwehr und Fluchtversuche – die Folter vor der Tortur mit dem Messer, die Tierärzte keineswegs für einen schmerzlosen Tod halten. Bei Schafen soll er nach 30 Sekunden eintreten, bei Rindern sogar erst nach zwei Minuten. Eine weitere Kalamität besteht darin, dass das Blut durch den Kehlenschnitt in Luftröhre und Lunge gelangen kann, was wiederum besonders schmerzhaft ist.
Schieflage der Verfassung
Diese grausamen und Leid verursachenden Abläufe können dem Gericht nicht verborgen geblieben sein. Dass sie gegenüber der Berufsfreiheit des muslimischen Metzgers und der Religionsfreiheit seiner Kunden nicht ins Gewicht fallen, begründet das Gericht mit dem Hinweis, dass dann »den Belangen des Tierschutzes ohne zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung einseitig der Vorrang eingeräumt« würde. Damit sind wir bei der letzten schlechten Nachricht. Für sie ist weniger das Gericht, sondern der Gesetzgeber verantwortlich: In dem Dreiecksverhältnis Berufsfreiheit - Religionsfreiheit – Tierschutz blieben die Tiere auf der Strecke, weil der Tierschutz immer noch nicht Bestandteil des deutschen Grundgesetzes ist. Zwei Versuche, ihn in die Verfassung aufzunehmen, wurden im Parlament abgeschmettert – mit der Mehrheit der »christlichen« Parteien. 3,2 Millionen muslimische Mitbürger machen sich dies nun zunutze. Obwohl ihnen der Koran erlauben würde, im Ausland auf das Schächten zu verzichten oder vegetarisch zu leben, werden sich viele nun auf die rituelle Schlachtung versteifen. Ob das wirklich im Sinne Allahs ist, müssen sie selbst entscheiden.
Journal Das Friedensreich, Ausgabe Nr. 2/02
Die gewaltsame Tötung von Menschen und Tieren ist eigentlich "Mord".
Vielleicht sind deshalb so viele Menschen aggressiv in jeder Form, weil sie das Leid der Tiere in sich aufnehmen.
Da macht man sich schon so seine Gedanken.
http://www.das-weisse-pferd.com/02_02/schaechten.html
suchwort: schächten leid der tiere
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http://www.vegetarierbund.de/nv/nv_.....g_Oekopolis_Tiberkuhl.htm
C.S.: Warum hilft Gott nicht den Tieren? Ist Gott nicht allmächtig?
V.: Es ist ein ernsthaftes Thema. Solch eine Frage kann nur im Bewusstsein des Menschen entstehen. Die Gesetze des Daseins entstehen nicht auf der Ebene, auf welcher die Menschen ihre Beziehungen schaffen. Die Vorstellung, die die Menschen über Gott haben, ist eine sehr primitive, kindische Vorstellung, weil diese Gesetze sehr groß sind und sehr umfassend. Ich bin bereit, sie alle zu erklären, aber es ist ein Thema für eine sehr lange Vorlesung. Gott hat niemanden ziellos geformt, um ihn auf die Erde zu stellen. Es ist ein großer Evolutionsprozess, den man nicht kurz beschreiben kann. Das Über-bewusstsein des Schöpfers betrachtet nicht getrennt und zielbewusst die einzelnen Zellen des ganzen Organismus, wie es der Mensch machen könnte. Wenn das Tier stirbt oder nicht stirbt ändert sich das Ganze des Weltalls nicht. Es ist nicht so, dass wenn z.B. etwas stirbt, an dieser Stelle ein Loch im Weltall entsteht. Es bedeutet nur, dass ein energetisches Informationsprogramm in eine andere Qualität des energetischen Informationsprogramms übergeht. Für das ganze Weltall gibt es keine solchen Begriffe wie Mitleid und Freude, dort sind die Gesetze des Gleichgewichtes ausgeglichen. Im Alten Testament wurde es kurz berührt in dem Gesetz: "Auge um Auge". Dieses Gesetz "Auge um Auge", versteht sich nicht als irgendein Mitgefühl. Das sind die Gesetze der kalten Gerechtigkeit. Aber es steht der Menschheit bevor, zu erkennen, dass außer dem Schöpfer des Universums noch eine weitere Quelle da ist, die den Menschen geschaffen hat. Der Gott des Menschengeschlechtes und der Schöpfer des Universums ist nicht derselbe. Es war nicht möglich, dieses Geheimnis 2000 Jahre früher zu erzählen. Das Einzige, was erwähnt wurde, ist: Dass Gott, der alles liebt, existiert. Aber den Gesetzen dieses Vaters sind die Gesetze "Auge um Auge" nicht mehr eigen, sondern für ihn ist eigen die Liebe zu allen, sogar zu den Feinden. Das war es nämlich, was der damaligen Menschheit zu kompliziert war zu verstehen. Erst jetzt steht der Menschheit bevor, diese Gesetze über den Gott wahrzunehmen, der alles liebt. Dieses ist ein sehr ernsthaftes Thema, welches sehr sehr viele Erklärungen braucht.
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Wozu der Mensch noch in der Lage ist:
Um es zu begreifen, muss man es mindestens zweimal lesen:
Sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren sind in Deutschland nicht verboten.
Seit 1969 kann jeder seine persönlichen sexuellen Neigungen und Bedürfnisse durch ein Tier befriedigen, ohne mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Ob hinter der geschlossenen Stalltür oder in den eigenen vier Wänden, allein oder zusammen mit anderen Gleichgesinnten, das betroffene Tier ist rechtlich ungeschützt. Denn das Recht des Tieres beginnt heute erst dort, wo der Mensch durch seine Handlungen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Sind bedeutsame körperliche Verletzungen weder feststellbar noch beweisbar, so liegt kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Die sexuelle Handlung selbst kann nach dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" nicht geahndet werden.
Entspricht dieses geltende Tierschutzgesetz, das sich allein auf die Beweisbarkeit negativer körperlicher Folgen stützt, tatsächlich einem verantwortungsbewussten Tierschutz?
Sind sexuelle Handlungen des Menschen wirklich kein sexueller Missbrauch des Tieres, vor dem jedes einzelne Tier rechtlich geschützt werden muss?
Das deutsche Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen als nicht entziehbares Menschenrecht. Doch bestimmte Tiere sind zu begehrten Sexual- und Lustobjekten geworden, ohne ihnen ebenfalls einen angemessenen tierrechtsorientierten Schutz gesetzlich zu garantieren. Hinter den Begriffen "Zoophilie" und „Bestialität“ verbirgt sich das Ausleben sexueller Bedürfnisse am unzureichend geschützten und in Abhängigkeit lebenden Tier.
http://www.verschwiegenes-tierleid-online.de/
Bestie Mensch ?
oder
Mensch nicht in der Harmonie Gottes ?
Was ist Realität ?
http://www.tierleid.at.tc/
Wir sind das, die das zulassen.
http://www.tierschutzbund.de/00910.html
| Zitat: |
Seit 1989 leistete die Europäische Union großzügige Subventionszahlungen für den Export lebender Zucht- und Schlachtrinder in Staaten außerhalb der EU. Aufgrund der Überproduktion in Europa sollten möglichst viele Rinder in Drittländer exportiert werden. Da die europäischen Preise aber nicht auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig sind, wurde der Handel subventioniert – der Export lebender Tiere wurde zum guten Geschäft. Ein „gutes“ Geschäft, das die sinnlosen und tagelangen Tiertransporte - die oftmals unter katastrophalen Bedingungen stattfinden – zusätzlich angeheizte. Aus diesem Grund hat sich der Deutsche Tierschutzbund in seinem Kampf gegen Tiertransporte vehement für die ausnahmslose Streichung dieser Beihilfen eingesetzt - mit Erfolg. Endlich wird der millionenschwere, blutige Subventionshahn abgedreht.
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Wer mir jetzt sagt, daß ihn das alles nicht berührt, den hinterfrage ich.
Schlagt alle Heiligen Bücher zu und schaut in Euer Herz.
Einfach nur mal hineinfühlen.
Wie weit ist der Mensch ein Mensch und was zeichnet den Menschen als solches aus ?
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