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Frauen im Islam
Muslimische Apologeten (Verteidiger ihres Glaubens) betonen, dass Mann und Frau vor Gott gleich seien, denn er habe sie "aus einer einzigen Seele" (Sure 4,1) erschaffen, als "Freunde" oder "Beschützer" (9,72). Gott hat zwischen ihnen "Zuneigung und Barmherzigkeit" (30,21) gesetzt. Dennoch, so führen muslimische Theologen aus, habe Gott der Frau andere Aufgaben gegeben als dem Mann (vgl. 4,34). Während die Frau für Haus und Familie zuständig sei, sei der Mann zum Gelderwerb verpflichtet und ihm sei der öffentliche Bereich außerhalb des Hauses zugewiesen. Es sei daher trotz der ebenbürtigen Erschaffung von Mann und Frau legitim, "Ungleiches ungleich" zu behandeln und zwischen Frauen und Männern im gesellschaftlichen wie rechtlichen Bereich Unterschiede zu machen.
Der religiöse Bereich
Der Islam stellt Mann und Frau das Paradies in Aussicht und fordert von beiden gleichermaßen die Einhaltung der Fünf Säulen (Bekenntnis, Gebet, Almosen, Fasten, Wallfahrt), von der die Frau nur zur Zeit ihrer Unreinheit (Menstruation, Wochenbett) ausgeschlossen ist. Nur der Mann ist jedoch zur Teilnahme am Freitagsgebet verpflichtet. Frauen beten in der Moschee abgesondert im Ober- oder Kellergeschoss.
Der familiär-gesellschaftliche Bereich
Im Islam wird sehr geschlechtsspezifisch erzogen. Besonders Söhne entwickeln eine enge emotionale Beziehung zur Mutter, während der Vater zuallererst Respektsperson ist. Während ein Sohn nach seiner Beschneidung (mit etwa vier bis neun Jahren) vom Vater mehr und mehr in die Welt der Männer hineingenommen wird, wird die Tochter traditionell von der Mutter in alle Haushaltspflichten eingewiesen. Die islamische Gesellschaft ist stark von der Geschlechtertrennung geprägt.
Der rechtliche Bereich
Das islamische Ehe- und Familienrecht benachteiligt die Frau im Erb-, Zeugen- und Eherecht: Im Erbrecht, weil Frauen stets die Hälfte von dem Erbteil eines Mannes erben, im Zeugenrecht, weil das Zeugnis einer Frau stets nur die Hälfte des Zeugnisses eines Mannes gilt und im Eherecht, weil der Koran Männern die Mehrehe erlaubt, die Scheidung traditionell für ihn viel einfacher ist und im Falle der Scheidung immer dem Mann die Kinder gehören.
Fazit
Zwar empfiehlt die islamische Tradition Ehemännern, ihre Frauen gut zu behandeln. Die Überlieferung "Das Paradies liegt zu Füßen der Mütter" wird häufig zitiert. Die Gestaltung der Lebensumstände einer Frau liegt jedoch nur begrenzt in ihren eigenen Händen, sondern vor allem in den Händen ihres Vaters, ihres Ehemanns und der Gesellschaft, in der sie lebt: In den Händen des Vaters, weil er wesentlich über Schulausbildung, Bewegungsfreiheit und Heirat entscheidet, in den Händen des Ehemanns, weil er ihr gebieten oder sie sogar strafen kann, wenn er befürchtet, sie könne die Familienehre gefährden, und in den Händen der Gesellschaft, weil sie das Verhalten der Frau ständig kontrolliert. Gerade für muslimische Frauen ist die Botschaft von der Liebe Gottes besonders kostbar.
Christine Schirrmacher
Islamische Eheverträge
Islamische Ehen werden auch heute noch überwiegend von den Eltern arrangiert. Nur in den großen Städten suchen sich junge Leute heute ihren Ehepartner selbst aus. Traditionell wird eine arrangierte Ehe mit "Anstand" und "Ehrbarkeit" assoziiert, eine "Liebesheirat" nicht selten mit "Unmoral" und "westlicher Lebensart". Eine Ehe innerhalb der erweiterten Familie wird als vorteilhaft betrachtet, da man den Cousin und seine Eltern kennt und das Risiko für ein Scheitern der Ehe leichter abschätzen kann als bei einem "Fremden". Außerdem ist die im Islam geforderte "Gleichwertigkeit" der Ehepartner hinsichtlich ihrer sozialen Herkunft, Bildung, Religion und Charakter so eher gewährleistet. Auch in einem späteren Konfliktfall zwischen den Eheleuten wird die Familie der Braut eher auf einen Verwandten einwirken können als auf einen Außenstehenden, um die Ehe zu retten.
Islamische Eheschließung
Eine islamische Eheschließung unterscheidet sich stark von einer christlichen. Zu einer islamischen Eheschließung gehört immer ein Ehevertrag, der von seinem Charakter her ein zivilrechtlicher Vertrag ist, d. h., er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner. Im Hintergrund des Ehevertrags steht die Auffassung von der traditionellen Aufgabenverteilung: Der Mann ist für den Lebensunterhalt zuständig, die Ehefrau für Haus und Familie. Davon abweichende Regelungen müssen im Ehevertrag ausdrücklich genannt werden. Es ist für die Frau kaum möglich, später Rechte einzufordern, die das islamische Eherecht für sie nicht vorsieht und die sie nicht ausdrücklich in den Ehevertrag aufgenommen hat.
So lassen z. B. moderne Frauen mit guter Schulbildung in ihren Ehevertrag aufnehmen, dass ihr Ehemann ihr nach der Heirat erlauben wird, ihre Ausbildung oder ihr Studium zu beenden oder berufstätig zu sein. Eine solche Zusatzklausel wird nur verständlich vor dem Hintergrund des zweiten Grundpfeilers der islamischen Ehe - neben der Verpflichtung zum Gelderwerb für den Mann - nämlich die Gehorsamspflicht der Ehefrau. Verbietet ihr Mann ihr andernfalls nach der Hochzeit plötzlich den Universitätsbesuch, weil er eine solche außerhäusliche Tätigkeit für seine Frau nicht schicklich findet, ist sie ihm zum Gehorsam verpflichtet und kann sich dagegen praktisch nicht durchsetzen.
Die religiös-traditionelle Eheschließung findet vor einem Imam (Vorbeter einer Moschee bzw. religiöse Persönlichkeit) statt, in der Stadt werden Eheschließungen auch staatlich registriert. Der Bräutigam und die zwei erforderlichen Zeugen unterzeichnen den Ehevertrag. Die Braut muss nicht anwesend sein, sie kann den Vertrag auch von ihrem Vormund (arab. wali) unterzeichnen lassen. Der Ehevertrag regelt als wichtigste Klausel die Höhe der Morgen- bzw. Abendgabe. Die Morgengabe ist der erste Teil der Brautgabe (Kleidung, Möbel, Schmuck, Geld), die die Frau mit der Hochzeit von der Familie des Mannes erhält. Die Abendgabe ist der zweite Teil der Brautgabe, der der Frau für den Fall der Scheidung für ihre Absicherung zusteht, da der Mann nach einer Scheidung für seine Frau nur drei Monate unterhaltspflichtig ist bzw. solange, bis ein ungeborenes Kind zur Welt gekommen ist.
Bei einer islamischen Eheschließung wird nicht um den Segen Gottes gebetet. Sie ist keine geistliche Handlung, sondern ein Vertragsabschluss, der mit der Regelung der Abendgabe schon ganz konkret die Möglichkeit der Scheidung einrechnet. Bei der Eheschließung wird kein Treueversprechen der Ehepartner formuliert und auch keine Zusicherung, gerade auch in „bösen Tagen" für den Ehepartner dazusein. Im Gegenteil, dem Ehemann ist - mit Ausnahme der Türkei und Tunesien - prinzipiell immer erlaubt, eine zweite, dritte oder sogar vierte Frau hinzuzuheiraten. Der Ehevertrag enthält also keine Zusicherung der lebenslangen, ausschließlichen Festlegung auf einen Menschen wie das christliche Eheversprechen. Kommen wirklich "böse Tage" (unheilbare Krankheiten, Gefängnisstrafe, Impotenz, Kinderlosigkeit usw.) sind dies im Islam allgemein anerkannte Scheidungsgründe für Mann und Frau. Nicht der Gedanke der lebenslangen geistlichen Gemeinschaft vor Gott - Ehe als Dienstgemeinschaft - ist der Kern der Ehe, sondern mehr die Frage, wer welche Rechte und Pflichten hat.
Und schließlich enthält der islamische Ehevertrag kein Versprechen (bzw. eine Eidesformel), den Partner zu "lieben und zu ehren", denn eine Verpflichtung zur Liebe - wie die Bibel - formuliert der Islam weder für den Mann noch für die Frau.
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